Auf dieser Seite finden Sie die Ordnung der Fachgruppe, wie sie bis 2014 gültig war.
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Ordnung der Fachgruppe Computeralgebra 1993-2014

1. Benennung der Fachgruppe

Die Fachgruppe (FG) trägt den Namen Fachgruppe Computeralgebra.

2. Trägergesellschaften

Die FG wurde gemeinsam von DMV, GAMM und GI gegründet. Sie sind Trägergesellschaften der FG. Weitere Trägergesellschaften können durch Beschluss der Fachgruppenleitung hinzutreten. Die FG strebt an, die Zusammenarbeit der Trägergesellschaften auf dem Gebiet der Computeralgebra, einem ihnen gemeinsamen Interessengebiet, zu vertiefen. Für die FG sind die gemeinsamen Ziele der Trägergesellschaften verbindlich.

3. Zuordnung der Fachgruppe zu den Trägergesellschaften

3.1 GI

Die Fachgruppe Computeralgebra gehört als Fachgruppe 2.2.1 zum Fachausschuss 2.2 Mathematische Software im Fachbereich 2 Softwaretechnologie und Informationssysteme der GI.

3.2 DMV

Die Fachgruppe Computeralgebra ist eine Fachgruppe innerhalb der DMV.

3.3 GAMM

Die Fachgruppe Computeralgebra ist ein Fachausschuss der GAMM.

4. Aufgaben und Ziele der Fachgruppe

Die Fachgruppe sieht es als ihre Aufgabe an, Forschung, Lehre und Entwicklung, Anwendungen, Informationsaustausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Computeralgebra zu fördern. Die Computeralgebra ist ein Wissenschaftsgebiet, das sich mit Methoden zum Lösen mathematisch formulierter Probleme durch Algorithmen zum symbolischen und algebraischen Rechnen und deren Umsetzung in Soft- und Hardware sowie ihren Anwendungen beschäftigt. Die Computeralgebra beruht auf der exakten endlichen Darstellung endlicher oder unendlicher mathematischer Objekte und Strukturen und ermöglicht deren symbolische und formelmäßige Behandlung durch eine Maschine.

5. Aktivitäten der Fachgruppe

Die FG gibt einen Computeralgebra-Rundbrief heraus und betreibt ein elektronisches Informationssystem. Sie organisiert und unterstützt Workshops, Seminare, Tagungen und andere Aktivitäten auf dem Gebiet der Computeralgebra.

6. Mitgliedschaft

6.1 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe steht Mitgliedern der Trägergesellschaften, aber auch Nichtmitgliedern offen. Die FG strebt aber an, dass jedes ihrer Mitglieder auch Mitglied in mindestens einer der Trägergesellschaften ist.

Mitgliedschaft wird durch Erklärung des Beitritts an eine der Geschäftsstellen der Trägergesellschaften erworben. Die Mitgliedschaft steht auch institutionellen Einrichtungen offen.

6.2 Ende der Mitgliedschaft

Die Fachgruppenmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Jedes Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einer der Geschäftsstellen austreten.

Die FGL kann, bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, einstimmig den Ausschluss eines Mitglieds der Fachgruppe beschließen. Die FGL kann mehrheitlich den Ausschluss beschließen, wenn das Fachgruppenmitglied drei Monate nach Jahresbeginn seinen Beitrag noch nicht bezahlt hat und dieser trotz Mahnung nicht innerhalb dreier Monate eingeht.

6.3 Rechte und Pflichten eines Mitglieds

Jedes Fachgruppenmitglied erhält den Computeralgebra-Rundbrief. Falls die FG einen Jahresbeitrag erhebt, ist jedes Fachgruppenmitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag im voraus zu bezahlen.

7. Fachgruppenleitung (FGL)

7.1. Zusammensetzung

Die Amtszeit der FGL beträgt 3 Jahre. Die FGL setzt sich aus 9 von den Mitgliedern der FG gemäß Abschnitt 9 gewählten Vertretern sowie je einem von den Trägergesellschaften benannten Vertreter zusammen. Hierzu können bis zu 3 weitere, dann voll stimmberechtigte Fachexperten kommen, die die FGL mit Zweidrittel-Mehrheit beruft. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt ein weiteres Mitglied nach Wahlliste nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein von den Trägergesellschaften nominierter Vertreter vorzeitig aus, so nominiert die entsprechende Gesellschaft einen Nachfolger.

7.2 Sprecher und stellvertretender Sprecher der FG

Die FGL wählt aus ihrer Mitte den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher der FG.

7.3 Referenten

Auf Vorschlag des Sprechers kann die FGL aus ihrer Mitte verantwortliche Referenten für wichtige, vorher definierte Aufgabenbereiche berufen.

7.4 Vorzeitiges Ausscheiden

Scheiden der Sprecher, sein Stellvertreter oder ein Referent vorzeitig aus der FGL aus, wird die jeweils vakante Position von der FGL durch Wahl aus ihrer Mitte neu besetzt. Die Amtszeit der neu Gewählten endet spätestens mit der Amtszeit der FGL (siehe auch 7.5).

7.5 Neuwahl

Die FGL kann ihren Sprecher, den stellvertretenden Sprecher oder einen Referenten durch Neuwahl mit absoluter Mehrheit vorzeitig von seinen Aufgaben entbinden.

7.6 Sitzungen

Der Sprecher oder sein Stellvertreter beruft Sitzungen der Fachgruppenleitung mit einer Frist von 3 Wochen ein. Diese sollen regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich stattfinden. Eine Sitzung kann auch von der Mehrheit der Fachgruppenleitung einberufen werden. Verlangen mindestens 50 Mitglieder die Einberufung einer Sitzung, so muss der Sprecher eine Sitzung innerhalb von 6 Wochen einberufen.

8. Mitgliederverwaltung und Finanzen

8.1 Mitgliederverwaltung

Die Verwaltung der Daten der Fachgruppenmitglieder erfolgt in Absprache mit den Trägergesellschaften. Die Daten sind der Fachgruppenleitung, dem Wahlleiter und den Trägergesellschaften zu satzungsgemäßen Zwecken zugänglich.

8.2 Mitgliedsbeitrag

Erhebt die Fachgruppe durch Beschluss der Fachgruppenleitung mit absoluter Mehrheit einen Jahresbeitrag, so soll dieser für persönliche Mitglieder der Trägergesellschaften, deutlich niedriger sein als für persönliche Fachgruppenmitglieder, die nicht Mitglied bei einer Trägergesellschaft sind.

Der Jahresbeitrag einer Fachgruppe wird in Absprache mit der FGL von einer oder mehreren Geschäftsstellen der Trägergesellschaften angefordert; bei Fachgruppenmitgliedern, die zugleich Mitglied einer Trägergesellschaft sind, wird er zusammen mit dem Jahresbeitrag dieser Trägergesellschaft in Rechnung gestellt.

Die Festsetzung eines Fachgruppen-Jahresbeitrags für ein Kalenderjahr muss den betroffenenen Geschäftsstellen der Trägergesellschaften spätestens unmittelbar nach der letzten ordentlichen Sitzung der Fachgruppenleitung des Vorjahres mitgeteilt werden.

8.3 Finanzen

Sofern die Fachgruppe über eigene Einnahmen verfügt (Fachgruppenbeiträge, Spenden, Tagungsüberschüsse u.a.), richtet diese bei einer oder mehreren Geschäftsstellen der Trägergesellschaften ein zentral verwaltetes Unterkonto ein. Die Einrichtung eigener Bankkonten ist der Fachgruppe nicht gestattet. Für ihr Fachgruppen-Unterkonto legt die Fachgruppenleitung dem jeweils zuständigen Schatzmeister bis zum 15.05. eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr zur Genehmigung vor. Ausgaben außerhalb dieses Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums. Vierteljährlich ist eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Fachgruppe von der entsprechenden Geschäftsstelle zu erstellen und der Fachgruppenleitung zuzuleiten.

Weitere Einzelheiten, insbesondere über den Abruf von Mitteln bei anteiligen Tagungsüberschüssen, können durch entsprechende Absätze der Geschäftsordnungen der Trägergesellschaften und ihrer Gliederungen geregelt sein.

9. Wahl von Mitgliedern der FGL

Die Wahl der FGL findet alle 3 Jahre durch Briefwahl statt. Jedes Mitglied der Fachgruppe hat hierbei 9 Stimmen, Kumulierung ist nicht zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied der Fachgruppe.

9.1 Wahlleiter

Die amtierende FGL bestellt eine Wahlkommission, bestehend aus einem Wahlleiter, seinem Stellvertreter und bis zu 1 Beisitzer zur Durchführung der Briefwahl für die FGL-Mitglieder.

9.2 Kandidatenvorschläge

Der Wahlleiter sammelt Kandidatenvorschläge der Mitglieder bis zu einem im Rundbrief bekanntgegebenen Termin; kandidieren kann jedes FG-Mitglied – mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission. Die endgültige Wahlvorschlagsliste sollte mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der FGL zu wählen sind. Ein Kandidat kann nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn er zuvor einer Kandidatur zugestimmt hat.

9.3 Briefwahlunterlagen

Die Unterlagen für die Briefwahl umfassen

  • 9.3.1 den Stimmzettel, der einen Wahlvorschlag enthält,
  • 9.3.2 einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels,
  • 9.3.3 einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift, Mitgliedsnummer und Unterschrift des absendenden Fachgruppenmitglieds und
  • 9.3.4 ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidaten sowie eine Beschreibung des Wahlverfahrens und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter enthält.
  • 9.3.5 Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich ein. Gewählt sind diejenigen 9 Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10. Verfahren für die Wahl des FG-Sprechers

Die erste Sitzung der neu gewählten bzw. delegierten Mitglieder der FGL wird von dem Sprecher der alten FGL unter Vorlage einer Tagungsordnung einberufen, ersatzweise von dem ältesten neu gewählten Mitglied der FGL.

11. Verfahren bei Auflösung der FG

Die Fachgruppe kann sich durch Beschluss der Fachgruppenleitung auflösen, der mit mindesten 9 Stimmen gefasst sein muss. Wenn eine der Trägergesellschaften die Mitarbeit offiziell aufkündigt, muss die Fachgruppenleitung über den Fortbestand der Fachgruppe und eine neue Ordnung beschließen.

12. Genehmigung und Änderung einer FG-Ordnung

Änderungen einer von den Trägergesellschaften genehmigten FG-Ordnung werden von der FGL beraten, mit den Trägergesellschaften abgestimmt und beschlossen.

Diese Ordnung der FG wurde von der FGL auf ihrer Sitzung am 23.10.1993 in Aachen verabschiedet. Die Trägergesellschaften haben ihr zugestimmt.